Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO): § 3 Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung

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Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO): § 3 Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung

vom 16. Dezember 2022

§ 3 Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung

(1) Die Dienstzeitehrung unterbleibt bei einer Beamtin oder einem Beamten, gegen die oder den

1. innerhalb der letzten drei Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder
2. innerhalb der letzten sieben Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung

verhängt worden ist. Die Dienstzeitehrung unterbleibt auch, wenn innerhalb der letzten drei Jahre eine Kürzung der Dienstbezüge wegen § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), nicht verhängt worden ist.

(2) Die Dienstzeitehrung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen die Beamtin oder den Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen sie oder ihn Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren läuft.

(3) Bei Beamtinnen und Beamten, die aus einem Arbeitsverhältnis bei demselben Dienstherrn übernommen wurden und nach den tarifrechtlichen Bestimmungen bereits eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde aus demselben Anlass erhalten haben, entfällt die Dienstzeitehrung aufgrund dieser Verordnung. Hat die Beamtin oder der Beamte, die oder der im Geltungsbereich dieser Verordnung ein Beamtenverhältnis begründet, schon eine Jubiläumsdienstzeit vollendet, eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde aber noch nicht erhalten, erhält sie oder er diese nach der Ernennung.


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Red 20231030 / 20231017

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