Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 40 Inhalt der Beurteilung

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>>>zur aktuellen Fassung der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 40 Inhalt der Beurteilung

 

§ 40 Inhalt der Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung erstreckt sich auf Leistung und Befähigung. Die Leistungsbeurteilung soll sich besonders auf Arbeitsgüte und Arbeitsweise erstrecken; sie schließt mit einer Leistungsbewertung ab. Eine Zusammenfassung der Leistungsbewertung und der Befähigungsbewertung zu einem Gesamturteil ist nicht erforderlich. Qualifizierungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1) sind in der Beurteilung aufzuführen. Die dienstliche Beurteilung kann einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung und für die Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen enthalten; die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen treffen.

(2) Bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamten ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.


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Red 20231030 / 20231017

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