Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 39 Dienstliche Beurteilung, Allgemeines

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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 39 Dienstliche Beurteilung, Allgemeines

 

§ 39 Dienstliche Beurteilung, Allgemeines

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig alle drei Jahre, mindestens aber alle fünf Jahre zu beurteilen (Regelbeurteilung).

(2) Von der Regelbeurteilung sind Beamtinnen und Beamte ausgenommen,

1. die eine Probezeit ableisten,

2. die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit nach §§ 6, 10a, 25, 26, 27 oder 27a befinden,

3. denen ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe B 2 verliehen worden ist,

4. die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen sind,

5. die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt sind oder

6. die einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, angehören, soweit die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt.

(3) Beurteilungen aus besonderem Anlass sind

1. vor jeder Ernennung,

2. während der Probezeit,

3. vor der Zulassung zum Aufstieg nach §§ 25, 26, 27 oder 27a,

4. vor Ablauf der Einführungs- und Bewährungszeit nach §§ 6, 10a, 25, 26, 27 oder 27a; in der Einführungs- oder Bewährungszeit ist eine Anlassbeurteilung auch bei Wechsel der Beschäftigungsbehörde zu erstellen,

5. vor Beginn einer mindestens dreimonatigen Beurlaubung, wenn die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn länger als zwölf Monate zurückliegt, oder

6. wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern,

zu fertigen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 soll von einer Beurteilung abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung weniger als drei Jahre zurückliegt. Abweichend von Satz 2 ist eine Beurteilung zu fertigen, wenn

1. seit der letzten Beurteilung erhebliche Änderungen, insbesondere in Bezug auf das Amt der Beamtin oder des Beamten, eingetreten sind oder

2. bei einer beabsichtigten Ernennung das Alter der Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber mehr als drei Jahre voneinander abweicht.

Liegt im Fall des Satzes 1 Nr. 5 die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn höchstens zwölf Monate zurück, so ist die Beurteilung zu diesem Zeitpunkt zu aktualisieren.

(4) Regelbeurteilungen und Beurteilungen aus besonderem Anlass sind frühestens nach einer sechsmonatigen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zu erstellen; dies gilt nicht für Beurteilungen vor einer Ernennung.

(5) Nach Vollendung des 57. Lebensjahres wird eine Regelbeurteilung nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erstellt.

(6) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilung ist zusammen mit dem Vermerk über die Eröffnung zur Personalakte zu nehmen.


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Red 20231030 / 20231017

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