Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 38 Berufsbezeichnung

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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 38 Berufsbezeichnung

 

§ 38 Berufsbezeichnung

Wer die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung der jeweiligen Laufbahn zu führen. Abweichend hiervon wird im Falle der Anerkennung nach § 31 Absatz 3 die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates, soweit möglich mit deutscher Übersetzung, verwendet.


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Red 20231030 / 20231017

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