Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 24 Gesundheits- und Soziale Dienste

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>>>zur aktuellen Fassung der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 24 Gesundheits- und Soziale Dienste

 

§ 24 Gesundheits- und Soziale Dienste

(1) Von Bewerberinnen und Bewerbern für die die Laufbahn in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Gesundheits- und Soziale Dienste sind neben den nach § 20 Abs. 1 geforderten Bildungsvoraussetzungen mindestens zu fordern:

1. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr nach Erwerb des in § 20 Abs. 1 genannten Abschlusszeugnisses und
2. die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach der staatlichen Anerkennung im öffentlichen Dienst zurückgelegt sein. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.


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Red 20231030 / 20231017

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