Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 4 Befähigung, Erwerb der Befähigung

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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 4 Befähigung, Erwerb der Befähigung

 

§ 4 Befähigung, Erwerb der Befähigung

(1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn. Satz 1 gilt nicht,

1. wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

a) durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist,

b) aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder

c) lediglich einen partiellen Zugang aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG1 nach § 31 Absatz 3 ermöglicht,

2. bei einer im Rahmen des Aufstiegs nach § 27a erworbenen, auf bestimmte Ämter beschränkten Befähigung.

(2) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

1. durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und der sonstigen Voraussetzungen nach § 14 LBG,

2. durch Feststellung der Befähigung nach § 19 Abs. 4 Satz 1,

3. durch Zuerkennung der Befähigung (§ 16 Abs. 2),

4. nach den Vorschriften über den Aufstieg (§§ 25 bis 27),

5. nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel (§ 6),

6. durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 15 Absatz 2 LBG) oder

7. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG (§§ 30 bis 38c).

(3) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 17 LBG.

Fußnoten 1)
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305 S. 115) die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 S. 1)


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Red 20231030 / 20231017

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