Besoldung Schleswig-Holstein |
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Zur Übersicht des Beamtengesetzes von Schleswig-Holstein
§ 3
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, Kreise und Ämter sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes haben oder denen es später durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.