Besoldung Schleswig-Holstein |
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§ 25
(1) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst sollen Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots und des Erziehungsurlaubs nach den aufgrund des § 96 Nr. 1 und 2 erlassenen Rechtsvorschriften angerechnet werden.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Die in § 18 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 enthaltenen Grundsätze sind zu beachten.
(4) Die anrechenbaren Zeiten nach den Absätzen 2 und 3 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen.
(5) Ferner kann geregelt werden, inwieweit eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit im Einzelfall auf die Ausbildung angerechnet werden kann.