Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .24

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§ 24

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

1.
a) ein nach § 18 a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein Studium nach § 5 a des Deutschen Richtergesetzes oder

b) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes, mindestens dreijähriges Studium an einer Fachhochschule,

2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und

3. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden.


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