Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .19

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§ 19

(1) Laufbahn ist die Zusammenfassung aller Ämter, die derselben Fachrichtung angehören sowie eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören ferner der vorgeschriebene Vorbereitungsdienst und die vorgeschriebene Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt.

(3) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(4) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt oder die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und der Tätigkeit in dieser durch Unterweisung erworben werden kann.

(5) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für ihre oder seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(6) Wer die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen auch, wenn sie oder er die Befähigung bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des Bundesgebietes erworben hat.


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