Besoldung Schleswig-Holstein
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .17

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Beamtengesetzes von Schleswig-Holstein

§ 17

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, sind die bis zu dem Verbot (§ 14 Abs. 5) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 16) vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.


mehr zu: Beamtengesetz Schleswig-Holstein
  Startseite | www.besoldung-schleswig-holstein.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann