Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 124 Mitglieder des Landesrechnungshofs

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Unterabschnitt 9
Landesrechnungshof 

§ 124 Mitglieder des Landesrechnungshofs

Für die Mitglieder des Landesrechnungshofs gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S 3), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), nichts Abweichendes bestimmt ist.


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Red 20231026

 

 

 

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