Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .11

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§ 11

(1) Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

1. die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,

3. sich

a) als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 5) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder

b) als andere Bewerberin oder anderer Bewerber (§ 9 Abs. 4 Satz 1) unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 29 bis 31

in einer Probezeit bewährt hat.

Voraussetzung für die Ernennung ist ferner, dass die Beamtin oder der Beamte durch schriftlichen Bescheid in eine besetzbare Planstelle eingewiesen ist oder mit der Ernennung eingewiesen wird.

(2) Die Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten auch für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit.


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