Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § .9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

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§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) Einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen im Sinne dieses Gesetzes gleich der
1. Zivildienst (§ 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes),
2. Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBl I Nr. 11 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990,
3. Zivildienst auf Grund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990 (GBl I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 bis 6 und Abs. 2 gilt entsprechend.


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