Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 89 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
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§ 89 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde.