Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetes von Schleswig-Holstein

§ 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 46 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
(2) § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.


mehr zu: Beamtenversorgung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024