Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld in Schleswig-Holstein ab 01.01.2021 eingeführt

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Einführung eines Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld in Schleswig-Holstein ab 01.01.2021

Seit dem 1.01.2021 besteht ein Anspruch auf Altersgeld bzw. Hinterbliebenenaltersgeld. Mit diesem Merkblatt möchten wir Sie über die wichtigsten Regelungen nach den §§ 88a bis 88l des SchleswigHolsteinischen Beamtenversorgungsgesetzes (SHBeamtVG) informieren. Diese neue Alterssicherungsleistung wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und Einführung des Altersgeldes vom 24. September (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16 S. 516 ff) mit Wirkung vom 01. Januar 2021 umgesetzt.

1. WANN BESTEHT EIN ANSPRUCH AUF ALTERSGELD?
Seit dem 1. Januar 2021 haben Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2020
- auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden oder
- mit Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen sind,

Anspruch auf ein Altersgeld, wenn sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben und kein Aufschubgrund nach § 184 Absatz 2 SGB VI vorliegen.

Beamtinnen und Beamte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden auch künftig nachversichert. Das sind zum Beispiel Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet oder Beamtinnen und Beamte, die bei Beendigung des Beamtenverhältnisses die Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht erreichen.

Nachversicherung bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung oder Altersgeld ausscheiden, gem. §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI nachzuversichern sind.

2. ALTERSGELD muss beantragt werden

Bei Ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis haben Sie automatisch einen Anspruch auf Altersgeld, soweit die Voraussetzungen des Punkt 1. erfüllt sind und Sie keine Nachversicherung beantragt haben. Sie müssen jedoch bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, oder ggf. vorzeitig (s. Punkt 4.), beim Dienstleistungszentrum Personal einen formlosen Antrag auf Zahlung des Altersgeldes stellen.

3. WAS MUSS ICH TUN, WENN ICH NACHVERSICHERT WERDEN WILL?

Wenn Sie das Altersgeld nicht beziehen wollen und lieber nachversichert werden wollen, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses unwiderruflich durch schriftliche Erklärung auf den Anspruch auf Altersgeld verzichten. In diesem Falle erfolgt die Nachversicherung. Bitte beachten Sie dazu auch das Beispiel auf Seite 4 zu Punkt 9.

4. WANN WIRD DAS ALTERSGELD GEZAHLT?

Der Anspruch auf Altersgeld entsteht automatisch mit Ablauf des Tages der Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die unter 1. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel einer Schwerbehinderung, Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit kann das Altersgeld auf Antrag auch vorzeitig gezahlt werden.

Bei vorzeitigem Bezug des Altersgeldes sind Abschläge hinzunehmen. Das Altersgeld vermindert sich in der Regel um 3,6 % für jedes Jahr des vorzeitigen Zahlungsbeginns. Bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit darf die Verminderung 10,8 % nicht überschreiten.

5. WIE BERECHNET SICH DAS ALTERSGELD?

Altersgeldfähige Dienstbezüge sind im Wesentlichen das Grundgehalt des letzten Amtes, sofern es mindestens zwei Jahre bezogen wurde, und sonstige als ruhegehaltfähig bezeichnete Dienstbezüge.

Ausgenommen ist der Familienzuschlag. Die Grundsätze zur Berechnung des Altersgeldes gleichen zum großen Teil denen zur Berechnung des Ruhegehalts. Das Altersgeld beträgt 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der altersgeldfähigen Dienstzeit, höchstens 71,75 %. Das Altersgeld nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil.

Als altersgeldfähige Dienstzeiten werden nur die Dienstzeiten im Beamtenverhältnis oder vergleichbare Zeiten sowie Wehr- und Zivildienstzeiten berücksichtigt. Zeiten, die bereits zu einem Anspruch in einem anderen Alterssicherungssystem (Altersgeld, Rente o.ä.) geführt haben oder für die aufgrund des Ausscheidens eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zu zahlen ist, sind nicht altersgeldfähig.

Das so ermittelte Altersgeld kann ggf. um Kinder- und Pflegezuschläge entsprechend den §§ 58 und 60 SHBeamtVG zu erhöhen sein. Die endgültige Entscheidung über die Zuschläge wird erst am Ende der Ruhenszeit, das heißt in Zusammenhang mit der Zahlungsaufnahme (siehe Ziff. 4), getroffen.

Das folgende Beispiel soll Ihnen die Berechnung des Altersgeldes verdeutlichen:

Werdegang: Studium 5 Jahre
Beamter auf Widerruf (Nachversichert) 2 Jahre
Angestelltenzeit im öffentlichen Dienst 4 Jahren
Beamter auf Probe und Lebenszeit 7 Jahre
Die Zeiten sind wie folgt zu bewerten:

Studienzeiten und Zeiten im Angestelltenverhältnis werden grundsätzlich nicht beim Altersgeld berücksichtigt. Die Zeit als Beamter auf Widerruf wurde nachversichert, daher entfällt die Berücksichtigung.

Zu berücksichtigen ist also nur die Zeit als Beamter auf Probe und Lebenszeit mit 7 Jahren.
So berechnet sich der Altersgeldsatz: 7 Jahre x 1,79375 % = 12,56 %
Der Altersgeldsatz ist auf die altersgeldfähigen Dienstbezüge (z.B. 4.000,00 €) anzuwenden. Das Altersgeld beträgt also 4.000,00 € x 12,56 % = 502,40 € brutto im Monat.

6. BESTEHEN ANSPRÜCHE AUF BEIHILFE ODER EIN MINDESTALTERSGELD?

Ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall, familienbezogene Leistungen oder Mindestaltersgeld besteht nach der  Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr.

7. WERDEN ANDERE EINKÜNFTE ODER LEISTUNGEN AUF DAS ALTERSGELD ANGERECHNET?

Wird das Altersgeld vorzeitig wegen einer vollen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gezahlt, wirkt sich ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ab 450,- € mindernd auf das Altersgeld aus. Nicht angerechnet werden Renten oder weitere Versorgungsansprüche.

8. WIE WERDEN DIE HINTERBLIEBENEN IM TODESFALL VERSORGT?

Hinterbliebene einer oder eines Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst folgende Leistungsarten:
- Bezüge für den Sterbemonat,
- Witwen- und Witwergeld,
- Witwen- und Witwerabfindung,
- Waisengeld.

Ein Sterbegeld wird nicht gezahlt.

Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 Prozent, das Waisengeld für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. Das Witwen- und Witwergeld kann in entsprechender Anwendung des § 59 SHBeamtVG um den Kinderzuschlag erhöht werden.

Auch für Witwen-, Witwer- und Waisengelder gelten bestimmte Kürzungsbestimmungen und Ruhensvorschriften, wenn weitere Einkünfte erzielt werden.

9. ERFOLGT EINE KÜRZUNG NACH DEM VERSORGUNGSAUSGLEICH?

Hat ein Familiengericht einen Versorgungsausgleich zu Lasten der Beamtenversorgung beschlossen, ist das Altersgeld bzw. Hinterbliebenenaltersgeld um den entsprechenden Versorgungsausgleichsbetrag zu kürzen.

10. WO ERHALTE ICH AUSKÜNFTE?

Auskünfte zur Berechnung und Höhe des Altersgeldes erhalten anspruchsberechtigte Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein beim Dienstleistungszentrum Personal. Bitte füllen Sie das Antragsformular https://www.schleswig-holstein.de/Altersgeld aus und leiten Sie es an die für Sie zuständige Personaldienststelle weiter. Diese wird mit Ihrem Antrag zusammen und der Personalakte an die zu bearbeitende Stelle weitergeleitet.

Auskünfte zu den Auswirkungen einer Nachversicherung auf eine künftige Rentenhöhe, kann Ihnen nur der Rentenversicherungsträger geben. Dazu müssten Sie dort rechtzeitig vor Ihrer Entscheidung, ob Sie Altersgeld beziehen oder nachversichert werden wollen, eine individuelle Rentenauskunft beantra-gen.

 

Quelle: Auszüge aus einem Merkblatt zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld des Dienstleistungszentrums Personal


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Red 20230101


 

 

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