Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 81 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

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§ 81 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 107 c des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), gilt fort.


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