Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 1 Geltungsbereich

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zurück zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 1 Geltungsbereich

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt in Ergänzung der nach § 1 a in Landesrecht übergeleiteten bundesrechtlichen Vorschriften für die Besoldung und Versorgung

1. der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes,

2. der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise und Ämter und

3. der Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und

2. die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde.


Red 20231029

 

 

 

mehr zu: Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2025