Schleswig-Holstein: Beihilferegelungen und Beihilfeverordnung

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Beihilferegelungen der Länder: Schleswig-Holstein

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Schleswig-Holstein

 

Rechtsgrundlage:

Beihilfeverordnung (BhVO) aufgrund § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz

 

Aktuelles
Schleswig-Holstein hat eine eigenständige Beihilfenverordnung (BVO), zuletzt geändert am 19.03.2018. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen oder Sie gehen einfach zum Direktlink zur Beihilfeverordnung von Schleswig-Holstein (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BhV+SH+Inhaltsverzeichnis&psml=bsshoprod.psml&max=true)

Mehr Beihilfeinformationen des Landes Schleswig-Holstein (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/B/beihilferecht.html)

Antragsgrenzen & Fristen

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Für Aufwendungen über 2.600,00 Euro können Abschlagszahlungen erfolgen.


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Red 20231017

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