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§ 108 Altersgrenze
(1) Die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
| Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze Jahr | Altersgrenze Monat |
| 1952 | 1 | 60 | 1 |
| 1953 | 2 | 60 | 2 |
| 1954 | 3 | 60 | 3 |
| 1955 | 4 | 60 | 4 |
| 1956 | 5 | 60 | 5 |
| 1957 | 6 | 60 | 6 |
| 1958 | 7 | 60 | 7 |
| 1959 | 8 | 60 | 8 |
| 1960 | 9 | 60 | 9 |
| 1961 | 10 | 60 | 10 |
| 1962 | 11 | 60 | 11 |
| 1963 | 12 | 61 | 0 |
| 1964 | 14 | 61 | 2 |
| 1965 | 16 | 61 | 4 |
| 1966 | 18 | 61 | 6 |
| 1967 | 20 | 61 | 8 |
| 1968 | 22 | 61 | 10 |
Satz 1 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte
1. Teilzeitbeschäftigung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 88 a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
2. Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 88a Abs. 3 Satz 4 Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
3. Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung
angetreten haben.
(3) § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.
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Red 20231026