Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

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§ 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 6) verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.


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