Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 73 Anzeigepflicht

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§ 73 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 16 Abs. 4, §§ 17, 26 Abs. 1 Satz 2 und §§ 53, 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 72 Abs. 2,
3. die Witwe oder der Witwer auch die Verheiratung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 72 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Abs. 5 und des § 54,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem SGB VI in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 58 bis 61
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


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