Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

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§ 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie oder er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines
1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch), wenn sie oder er mindestens
a) 28 Stunden in der Woche gepflegt wird: 1,88 Euro,
b) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird: 1,41 Euro,
c) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird: 0,95 Euro,
2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch), wenn sie oder er mindestens
a) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird: 1,26 Euro,
b) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird: 0,84 Euro,
3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch): 0,62 Euro.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 58 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 SGB VI), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und für den gleichen Zeitraum nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,78 Euro.
(4) § 58 Abs. 5, 9 und 10 gelten entsprechend. § 58 Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 3 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.


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