Besoldung Schleswig-Holstein |
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Zur Übersicht des Beamtengesetzes von Schleswig-Holstein
§ 99
(1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird durch Bundesgesetze und das Besoldungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelt.
(2) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.