Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .99

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§ 99

(1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird durch Bundesgesetze und das Besoldungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelt.

(2) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.


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