Besoldung Schleswig-Holstein |
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Zur Übersicht des Beamtengesetzes von Schleswig-Holstein
§ 96
Die Landesregierung regelt, soweit erforderlich, durch Verordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes des Landes entsprechende Anwendung
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte,
3. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber.