Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .95

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§ 95

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Er schützt sie oder ihn bei ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit und in ihrer oder seiner Stellung als Beamtin oder Beamter.


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