Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .85c

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§ 85c

Die Landesregierung soll dem Landtag in jeder Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages einen Bericht über die Entwicklung der Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten vorlegen. Der Bericht soll in anonymisierter Form über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie Entgelte und geldwerte Vorteile hieraus Auskunft geben.


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