Besoldung Schleswig-Holstein |
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§ 7
(1) Einer Ernennung bedarf es, wenn
1. das Beamtenverhältnis begründet werden soll,
2. das Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis anderer Art (§ 6) umgewandelt werden soll,
3. der Beamtin oder dem Beamten erstmalig ein Amt verliehen werden soll,
4. der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt und mit anderer Amtsbezeichnung verliehen werden soll,
5. der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung unter Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden soll oder
6. die Dienstzeit der in Abschnitt XIII genannten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit verlängert werden soll.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.