Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .54a

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§ 54a

(1) Von der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ihre oder seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Sie oder er kann mit ihrer oder seiner Zustimmung auch in einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm nach § 54 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 54 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie §§ 56, 57 und 59 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 81 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ein Fünftel der nach Absatz 2 verminderten Arbeitszeit überschreitet.


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