Besoldung Schleswig-Holstein |
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§ 5
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis erfordern. Die Ausübung dieser Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.