Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)

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§ 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)

(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.


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Red 20231026

 

 

 

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