Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § ..4

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Zur Übersicht des Beamtengesetzes von Schleswig-Holstein

§ 4

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde ihres oder seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich sie oder er ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienst- vorgesetzter nicht vorhanden, bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.


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