Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .39

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§ 39

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

1. Entlassung,

2. Verlust der Beamtenrechte,

3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Wahrung der beamtenrechtlichen Stellung der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.


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