Besoldung Schleswig-Holstein |
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§ 29
Von anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern (§ 9 Abs. 4 Satz 1) darf die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen.