Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .29

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§ 29

Von anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern (§ 9 Abs. 4 Satz 1) darf die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen.


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