Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § 223

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§ 223

(1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen nicht Daueraufgaben an der Hochschule übertragen werden sollen, werden für die Dauer von höchstens sechs Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. § 218 Abs. 4 mit Ausnahme der Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Eine weitere Verlängerung oder eine erneute Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Die Beamtinnen und Beamten gelten mit Ablauf ihrer Dienstzeit als entlassen.

(2) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen in besonders begründeten Fällen Daueraufgaben an der Hochschule übertragen werden sollen, werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vor der Ernennung leisten sie eine Probezeit nach den allgemeinen Vorschriften des Laufbahnrechts ab.


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