Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .22

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§ 22

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1. der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr und

3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren Dienst.


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