Besoldung Schleswig-Holstein |
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§ 219
(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit für höchstens sechs Jahre oder auf Lebenszeit ernannt.
(2) Eine weitere Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist möglich, wenn
1. die Gesamtdauer der befristeten Amtszeit zehn Jahre nicht überschreitet und
2. die Professorin oder der Professor vor Ablauf der letzten Amtszeit das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird.
§ 218 Abs. 4 gilt entsprechend.