Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 108 Altersgrenze

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§ 108 Altersgrenze

(1) Die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des 62. Lebensjahres.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr  Anhebung um Monate  Altersgrenze Jahr Altersgrenze Monat
1952  1  60  1
1953  2  60  2
1954  3  60  3 
1955  4  60  4 
1956  5  60  5
1957  6  60  6
1958  7  60  7
1959  8  60  8 
1960  9  60  9 
1961 10   60 10 
1962 11   60 11 
1963 12   61  0 
1964 14   61   2 
1965 16   61   4 
1966 18   61   6 
1967 20   61   8 
1968 22   61  10 

 

Satz 1 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte

1. Teilzeitbeschäftigung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 88 a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
2. Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 88a Abs. 3 Satz 4 Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
3. Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

angetreten haben.

(3) § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.


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Red 20231026

 

 

 

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