Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § 103a

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§ 103a

Wird eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter oder einer ihrer oder seiner Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegenüber Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder

2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.


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