Besoldung Schleswig-Holstein
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Beamtengesetz von Schleswig-Holstein: § .10

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§ 10

(1) Die Auslese der Bewerberinnen und Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Dies gilt nicht

1. für Stellen, in die Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn nachrücken,

2. für die Stellen der in § 48 Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten.

Über weitere Ausnahmen entscheidet das Innenministerium.

(3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Auswahl von leitenden Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden, Kreise, Ämter und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), sowie das Gesetz über die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst.


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