Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 74 Anwendungsbereich

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§ 74 Anwendungsbereich

Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 70,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 46 und 72 Abs. 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 68,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 2 als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,
9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 LBG, den §§ 70 und 72 Abs. 1 Satz 4 und § 79 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
11. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 SHBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, Witwen oder Witwer oder Waisen.


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