Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 20 Allgemeines

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§ 20 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 21 bis 31) umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwen- oder Witwergeld,
4. Witwen- oder Witwerabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge.


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