Besoldung Schleswig-Holstein |
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§ 9 Ausnahmen
(1) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 zulassen.
(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt, kann die oberste Dienstbehörde, bei Dienststellen des Landes im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für einzelne Bereiche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorübergehend verlängern. Wird die Beamtin oder der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb von drei Monaten für die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Entschädigung erhalten. Unberührt bleibt das Recht der oder des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, nach § 88
Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für einzelne Beamtinnen und Beamte Dienst über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus anzuordnen.