Arbeitszeitverordnung von Schleswig-Holstein: § .5 Rufbereitschaft

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Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -)

§ 5 Rufbereitschaft

Für die Zeit einer Rufbereitschaft ist zu einem Achtel Zeitausgleich zu gewähren. Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Verwaltungsbereiche entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme einen von Satz 1 abweichenden Umfang des Zeitausgleichs vorsehen.


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Red 20231023

 

 

 

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