Besoldung Schleswig-Holstein |
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Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Schleswig-Holstein
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und Professorinnen und Professoren mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren auf Zeit, für deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit festgelegt ist.