Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 87 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

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§ 87 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalles vor dem
Zeitraum der höchstens
Anrechenbaren Zeit einer
Hochschulausbildung
 1.  1. Juli 2011  1095 Tage
 2.  1. Januar 2012  1065 Tage
 3.  1. Juli 2012  1035 Tage
 4.  1. Januar 2013   1005 Tage
 5.  1. Juli 2013  975 Tage
 6.  1. Januar 2014  945 Tage
 7.  1. Juli 2014  915 Tage
 8.  1. Januar 2015  885 Tage


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