Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis

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§ 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis

(1) Für die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Hochschulen im Beamtenverhältnis sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach § 39 Abs. 1 und 2 SHBesG und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliches Personal im Sinne des Absatzes 1 nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, Hochschuldozentin oder Hochschuldozenten, Oberassistentin oder Oberassistenten, Oberingenieurin oder Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentin oder Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 2 gelten entsprechend. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SHBesG des letzten Monats.


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