Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 38 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetes von Schleswig-Holstein

§ 38 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, sind ihr oder ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.


mehr zu: Beamtenversorgung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024