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§ 2 Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Bezüge bei Verschollenheit,
4. Unfallfürsorge,
5. Übergangsgeld,
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7. Erhöhungsbetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1,
8. Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9. Zuschläge nach den §§ 58 bis 61,
10. Ausgleichsbetrag nach § 57 Abs. 2.
(2) Zur Versorgung gehört ferner eine jährliche Sonderzahlung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften.